BFH - Urteil vom 20.12.1985
VI R 45/84
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 33 ;
Fundstellen:
BStBl II 1986, 459
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 20.12.1985 (VI R 45/84) - DRsp Nr. 1996/12105

BFH, Urteil vom 20.12.1985 - Aktenzeichen VI R 45/84

DRsp Nr. 1996/12105

»Zahlungen, die ein Gastarbeiter an den türkischen Staat leistet, um seinen Wehrdienst zu verkürzen, sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Steuerpflichtige bei Ableistung des normalen Wehrdienstes seinen Arbeitsplatz verlieren würde.«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie waren in diesem Jahr beide als zahnärztliche Helfer tätig. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, die Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen in Höhe von 19.808 DM für den Freikauf des Klägers vom türkischen Wehrdienst normaler Dauer geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten auch in der Einspruchsentscheidung ab.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung führte es aus: