I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie waren in diesem Jahr beide als zahnärztliche Helfer tätig. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, die Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen in Höhe von 19.808 DM für den Freikauf des Klägers vom türkischen Wehrdienst normaler Dauer geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten auch in der Einspruchsentscheidung ab.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung führte es aus:
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