BFH - Urteil vom 20.12.1988
VIII R 121/83
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 156, 339
BStBl II 1989, 585
NVwZ-RR 1990, 119
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 20.12.1988 (VIII R 121/83) - DRsp Nr. 1996/10412

BFH, Urteil vom 20.12.1988 - Aktenzeichen VIII R 121/83

DRsp Nr. 1996/10412

»1. Besteht bei einem nicht aufklärbaren Sachverhalt (non liquet) eine sog. tatsächliche Vermutung für einen bestimmten Geschehensablauf (hier: Vereinbarung einer betrieblichen Veräußerungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gegenleistung) und erläßt das FA einen Erstbescheid, dem eine dieser tatsächlichen Vermutung widersprechende rechtliche Würdigung zugrunde liegt (hier: Vereinbarung einer betrieblichen Versorgungsrente), so kann dieser Steuerbescheid nur dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) geändert werden, wenn die Tatsachen, an die dieser Erfahrungssatz anknüpft, dem FA erst nachträglich bekanntgeworden sind. 2. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den für den Erlaß eines Steuerbescheids maßgebenden Sachverhalt aufzuklären, so stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nur dann dem Erlaß eines Änderungsbescheids entgegen, wenn der Pflichtverstoß des FA deutlich überwiegt.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Apothekerin. In den Gewinn- und Verlustrechnungen, die sie den Steuererklärungen für die Jahre 1971 bis 1973 beifügte, machte sie unter dem Aufwandsposten "Betriebliche Versorgungsrente" Rentenzahlungen in Höhe von 19.289 DM (1971) und 28.477 DM (1973) geltend.