BFH - Urteil vom 20.12.1989
II R 8/87
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1122
BB 1990, 696
BFHE 159, 368
BStBl II 1990, 443
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 20.12.1989 (II R 8/87) - DRsp Nr. 1996/13430

BFH, Urteil vom 20.12.1989 - Aktenzeichen II R 8/87

DRsp Nr. 1996/13430

»1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern. 2. Schließt jemand zunächst Verträge über die Errichtung eines Fertighauses und des dazu notwendigen Kellers ab, erwirbt er dann erst das von vornherein zur Bebauung vorgesehene Grundstück von einem Veräußerer, der auch am Abschluß der vorangegangenen Verträge zumindest als Vermittler beteiligt war, und ist er deswegen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufs in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand (vgl. BFH-Entscheidungen vom 18. Oktober 1989 II R 85/87 und II R 143/87). 3. Wird bei einer derartigen Fallgestaltung das Grundstück von zwei beim Erwerb in bewußtem und gewollten Zusammenwirken handelnden Erwerbern als Miteigentümer zu gleichen ideellen Anteilen erworben, so ist für beide Erwerber Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück auch dann, wenn aus den zuvor abgeschlossenen Verträgen über die Errichtung des Gebäudes nur einer von ihnen berechtigt und verpflichtet ist. Im Ergebnis entsteht für beide Erwerber die Grunderwerbsteuer in derselben Höhe.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: