BFH - Urteil vom 20.12.1995
I R 118/94
Normen:
EStG § 43 Abs. 1 § 44a Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; KStG § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 726
BFHE 179, 396
BStBl II 1996, 199
DStR 1996, 539
DStZ 1996, 344
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 20.12.1995 (I R 118/94) - DRsp Nr. 1996/19520

BFH, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen I R 118/94

DRsp Nr. 1996/19520

»1. Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragssteuer und die anrechenbare Körperschaftssteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf der "Art seiner Geschäfte" i.S. von § 44a Abs. 5 EStG. 2. § 44a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

EStG § 43 Abs. 1 § 44a Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; KStG § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Messen, Kongressen und Tagungen, die Planung und Durchführung von Freizeitprogrammen, Sport-, Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen. Sie erzielte nach einer langen Verlustperiode erstmals in 1992 Gewinne von... Mio. DM und in 1993 von ... Mio. DM, die allerdings durch Verlustvorträge aus den Vorjahren im Umfang von mehr als... Mio. DM ausgeglichen wurden. Die Klägerin beantragte deshalb, gemäß § 44a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Abzug der Kapitalertragssteuer freigestellt zu werden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab.