BFH - Urteil vom 20.12.1995 (I R 166/94) - DRsp Nr. 1996/20876
BFH, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen I R 166/94
DRsp Nr. 1996/20876
»1. Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Konkurs gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf Grund der "Art seiner Geschäfte" i.S. von § 44a Abs. 5EStG. Bei einem solchen Gläubiger von Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit vom Zinsabschlag abgesehen werden.2. § 44a Abs. 5EStG ist verfassungsgemäß.«