BFH - Urteil vom 20.12.2000
III R 17/97

BFH - Urteil vom 20.12.2000 (III R 17/97) - DRsp Nr. 2001/8073

BFH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen III R 17/97

DRsp Nr. 2001/8073

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin einer KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin sie war. Gegenstand des Unternehmens der KG war die Versorgung von Endteilnehmern mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen. Hierzu zählt auch das Errichten und Betreiben der auf privatem und öffentlichem Grund liegenden Breitbandanlagen, jedoch nicht der auf öffentlichem Grund liegenden Breitbandverteilnetze.

1. Die KG beantragte bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA-- A) für das Streitjahr 1991 u.a. eine Investitionszulage von 7,5 v.H. nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für "SAT-Anlagen". Ferner beantragte sie für dasselbe Streitjahr u.a. Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 von 12 v.H. für "SAT-Anlagen" und für Hausverteileranlagen.