BFH - Urteil vom 20.12.2000
III R 63/98

BFH - Urteil vom 20.12.2000 (III R 63/98) - DRsp Nr. 2001/8542

BFH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen III R 63/98

DRsp Nr. 2001/8542

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren 1987 bis 1989 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb bezogen hat.

Der Kläger ist seit 1968 selbständig als Handelsvertreter tätig. Bis 1983 vermittelte er Spar-, Bauspar-, Versicherungs- und Investmentsparverträge für deutsche Unternehmen. Hierzu hatte er eine Organisation von Mitarbeitern geschaffen, die für ihn auf vertraglicher Basis arbeiteten. Ab 1983 nahm er auch Immobilien in sein Verkaufsprogramm auf.

Er erwarb im Juli 1985 von der H-KG das Grundstück A-Straße in X mit einer Fläche von 339 qm. Die H-KG hatte das Grundstück nebst dem 1912 erbauten Mehrfamilienhaus im Juni 1985 erworben und in 12 Miteigentumsanteile aufgeteilt. Bereits 1984 hatte die H-KG das 1 157 qm große Grundstück B in X nebst dem ebenfalls im Jahre 1912 errichteten Mehrfamilienhaus erworben und im Juli 1985 in 10 Miteigentumsanteile aufgeteilt. Nach Teilung erwarb der Kläger sämtliche Miteigentumsanteile.