BFH - Urteil vom 21.01.1986
IX R 7/79
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 52
BStBl II 1986, 394
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.01.1986 (IX R 7/79) - DRsp Nr. 1996/12061

BFH, Urteil vom 21.01.1986 - Aktenzeichen IX R 7/79

DRsp Nr. 1996/12061

»1. Der Nutzungswert der eigenen Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus ist anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde. Für die Annahme der letztgenannten Fallgestaltung ist außer verhältnismäßig hohen Herstellungskosten des Gebäudes auch bedeutsam, ob die Voraussetzungen für eine Bewertung des Grundstücks im Sachwertverfahren vorliegen. 2. Vom anhand der Kostenmiete geschätzten Rohmietwert können grundsätzlich alle durch die Wohnungsnutzung veranlaßten Werbungskosten ohne Einschränkung abgezogen werden (Fortentwicklung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860 und teilweise Abweichung vom amtlich nicht veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1985 IX R 72/84).«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe: