BFH - Urteil vom 21.01.1988
IV R 100/85
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2; KStG (1977) § 14 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 352
BStBl II 1988, 456
DB 1988, 892
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 21.01.1988 (IV R 100/85) - DRsp Nr. 1996/12904

BFH, Urteil vom 21.01.1988 - Aktenzeichen IV R 100/85

DRsp Nr. 1996/12904

»Bei einer Betriebsaufspaltung führt der Umstand, daß das Besitzunternehmen neben seiner Vermietung von Wirtschaftsgütern an das Betriebsunternehmen im Rahmen seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit auch Wohnungen an Dritte vermietet und teilweise veräußert, nicht zu einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2; KStG (1977) § 14 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb bis Ende 1964 die Herstellung und den Vertrieb von Motoren. Ab 1. Januar 1965 verpachtete sie an die neugegründete B-GmbH ihr gesamtes zum Fertigungsbetrieb gehörendes bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen. Für die Dauer des Pachtvertrages übertrug sie ihren gesamten Betrieb auf die GmbH. Die Klägerin ist seitdem Besitzgesellschaft, die GmbH Betriebsgesellschaft. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß eine Betriebsaufspaltung vorliegt und daß die Anteile an der GmbH notwendiges Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen) der Klägerin sind.

Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1982 ergaben sich folgende (unstreitige) Gewerbeerträge:

1976 + 195.700 DM + 152.300 DM

1977 + 187.000 DM ./. 193.631 DM

1978 + 90.500 DM ./. 379.384 DM

1979 + 86.200 DM ./. 776.115 DM

1980 + 112.200 DM ./. 519.965 DM.