I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb bis Ende 1964 die Herstellung und den Vertrieb von Motoren. Ab 1. Januar 1965 verpachtete sie an die neugegründete B-GmbH ihr gesamtes zum Fertigungsbetrieb gehörendes bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen. Für die Dauer des Pachtvertrages übertrug sie ihren gesamten Betrieb auf die GmbH. Die Klägerin ist seitdem Besitzgesellschaft, die GmbH Betriebsgesellschaft. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß eine Betriebsaufspaltung vorliegt und daß die Anteile an der GmbH notwendiges Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen) der Klägerin sind.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1982 ergaben sich folgende (unstreitige) Gewerbeerträge:
1976 + 195.700 DM + 152.300 DM
1977 + 187.000 DM ./. 193.631 DM
1978 + 90.500 DM ./. 379.384 DM
1979 + 86.200 DM ./. 776.115 DM
1980 + 112.200 DM ./. 519.965 DM.
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