BFH - Urteil vom 21.02.1990
II R 78/86
Normen:
BewG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 906
BFHE 159, 552
BStBl II 1990, 490
WM 1990, 1436
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 21.02.1990 (II R 78/86) - DRsp Nr. 1996/13474

BFH, Urteil vom 21.02.1990 - Aktenzeichen II R 78/86

DRsp Nr. 1996/13474

»"Kurs" i. S. des § 11 Abs. 1 BewG ist auch der im Kursblatt einer Börse angegebene Kurs mit dem Zusatz "G". Dieser Kurs ist jedoch für die Bewertung nicht maßgebend, wenn er im geregelten Freiverkehr veröffentlicht wurde und erwiesen ist, daß ihm kein Kaufangebot innerhalb der Dreißig-Tage-Frist des § 11 Abs. 1 S. 2 BewG zugrunde liegt.«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Aktien der Klägerin mit dem im Bundessteuerblatt veröffentlichten Börsenkurs oder im Verfahren nach § 113a des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten sind.

Das Grundkapital der Klägerin von ... DM ist in ... Aktien zu je ... DM aufgeteilt. Die Aktien sind in den geregelten Freiverkehr an der Bayerischen Börse einbezogen. Im Kursblatt dieser Börse war ein Kurs von "1.750,- G" angegeben. Dementsprechend hat der Bundesfinanzminister in der Bekanntmachung der Kurse und Rücknahmepreise, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe und bei der Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebend sind, den Kurs für eine Aktie der Klägerin im Nennwert von ... DM mit 1.750 DM angegeben.