BFH - Urteil vom 21.02.1991
V R 105/84
Normen:
AO (1977) § 3 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 237 ; FGO §§ 102, 112 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; Menschenrechtskonvention Art. 6 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 828
BFHE 163, 131
BFHE 163, 313
BStBl II 1991, 498
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 21.02.1991 (V R 105/84) - DRsp Nr. 1996/10903

BFH, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen V R 105/84

DRsp Nr. 1996/10903

»1. Das Institut des Billigkeitserlasses ist vor allem dazu bestimmt, einem ungewollten Überhang der Regelung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenzuwirken. Bei der Prüfung eines geltend gemachten Erlaßanspruches können außer den den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis regelnden Vorschriften auch andere Rechtsnormen zu berücksichtigen sein, insbesondere allgemeine Rechtsgrundsätze. 2. Die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG schließt ein, daß der Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewähren ist. 3. Sofern bei nicht rechtzeitiger Rechtsschutzgewährung nicht ein konkreter Schaden geltend gemacht wird, kommt als Sanktion ein Aufhalten der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Steuerbescheides in Betracht. Eine weitere Sanktion in Gestalt eines Erlasses von Aussetzungszinsen ist weder aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzgarantie noch durch Sinn und Zweck der Aussetzungszinsen geboten.«

Normenkette:

AO (1977) § 3 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 237 ; FGO §§ 102, 112 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; Menschenrechtskonvention Art. 6 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) waren zunächst die alleinigen Gesellschafter der Firma "...-KG" (X-KG) und der Firma "...-KG" (Y-KG). Die Klägerin zu 1 war jeweils persönlich haftende Gesellschafterin, die Klägerin zu 2 jeweils Kommanditistin.