BFH - Urteil vom 21.05.1987
IV R 283/84
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 523
BStBl II 1987, 601
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 21.05.1987 (IV R 283/84) - DRsp Nr. 1996/12564

BFH, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen IV R 283/84

DRsp Nr. 1996/12564

»Ist streitig, ob ein Dritter Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft geworden ist, so sind die übrigen als Mitunternehmer angesehenen Gesellschafter nur dann klagebefugt, wenn dadurch die Verteilung des Gesellschaftsgewinns geändert wird und sie davon betroffen sind. Nur in diesem Fall müssen sie zum Rechtsstreit über die Mitunternehmerschaft des Dritten beigeladen werden.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin), einer OHG, waren zunächst die Brüder A, B und C, die Kläger und Revisionskläger zu 2 bis 4 (Kläger). Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Bekleidung. Nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) veräußerten die Kläger das Unternehmen mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks und der darauf lastenden Verbindlichkeiten zum 30. Juni 1973 zu einem Kaufpreis von 233.107 DM an ihre Ehefrauen D, E und F. Gleichzeitig schieden sie danach aus der Gesellschaft aus. Das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Betriebsgrundstück samt Gebäude wurde in das Privatvermögen überführt.