BFH - Urteil vom 21.06.1989
VI R 31/86
Normen:
AO (1977) § 130 Abs. 2 § 173 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 377
BStBl II 1989, 909
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.06.1989 (VI R 31/86) - DRsp Nr. 1996/10549

BFH, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen VI R 31/86

DRsp Nr. 1996/10549

»Wird ein Zeitraum, für den bereits auf Grund einer Lohnsteuer-Außenprüfung ein Haftungsbescheid ergangen ist, erneut geprüft, so können in einem weiteren Haftungsbescheid bislang im Prüfungszeitraum nicht festgestellte Sachverhalte mit steuerlicher Auswirkung erfaßt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. August 1988 VI R 21/85, BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193).«

Normenkette:

AO (1977) § 130 Abs. 2 § 173 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) im Jahre 1976 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Januar 1972 bis 30. April 1976 durch. Dabei wurden auch die Anstellungsverträge der Arbeitnehmer geprüft, ohne daß der Prüfer daraus Anhaltspunkte für eine private Benutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge durch Arbeitnehmer oder eine betriebliche Erstattung der Kosten für in Privaträumen der Arbeitnehmer stehende Fernsprechanschlüsse entnahm. Der auf Grund der Prüfung erlassene Haftungsbescheid vom 28. Oktober 1976 enthielt deshalb auch keine derartigen Tatbestände.