I. Bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) im Jahre 1976 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Januar 1972 bis 30. April 1976 durch. Dabei wurden auch die Anstellungsverträge der Arbeitnehmer geprüft, ohne daß der Prüfer daraus Anhaltspunkte für eine private Benutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge durch Arbeitnehmer oder eine betriebliche Erstattung der Kosten für in Privaträumen der Arbeitnehmer stehende Fernsprechanschlüsse entnahm. Der auf Grund der Prüfung erlassene Haftungsbescheid vom 28. Oktober 1976 enthielt deshalb auch keine derartigen Tatbestände.
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