BFH - Urteil vom 21.06.1989
X R 13/85
Normen:
EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; SachBezV (1980) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 165
BStBl II 1989, 786
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 21.06.1989 (X R 13/85) - DRsp Nr. 1996/10499

BFH, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen X R 13/85

DRsp Nr. 1996/10499

»Der im Schätzungswege zu ermittelnde Wert unbarer Altenteilsleistungen ist grundsätzlich mit den Werten der SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung anzusetzen. Ein Abschlag kann nicht damit begründet werden, die Landwirte bestritten die Verpflegung teilweise aus dem eigenen Betrieb.«

Normenkette:

EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; SachBezV (1980) § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftet zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Eltern des Klägers hatten diesem mit Vertrag vom 18. November 1978 den Betrieb übertragen. Aufgrund des Übergabevertrages waren die Kläger verpflichtet, den Eltern und einer auf dem Hof lebenden Tante Altenteilsleistungen (u.a. freie Kost, Wohnung und ein Taschengeld) zu gewähren.