BFH - Urteil vom 21.06.1990
X R 46/86
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2254
BFHE 161, 370
BStBl II 1990, 1020
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 21.06.1990 (X R 46/86) - DRsp Nr. 1996/10788

BFH, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen X R 46/86

DRsp Nr. 1996/10788

»Eine Pensionsabfindung ist keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 lit. a EStG, wenn der Arbeitnehmer von sich aus nach Eheschließung zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft das Dienstverhältnis gekündigt hat.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Abfindungszahlung an die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Klägerin, die bei einer Rundfunkanstalt in A beschäftigt war, kündigte zum 31. Oktober 1981 ihr Arbeitsverhältnis, da sie ihren Wohnsitz nach B verlegen wollte, wo der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), den sie im März 1981 geheiratet hatte, wohnte.