In dieser Sache hat der Senat unter demselben Aktenzeichen (Az. II R 7/91) bereits durch Urteil vom 2. Februar 1994 entschieden. Diese Entscheidung ist bereits veröffentlicht (BFHE 173, 306, BStBl II 1995, 300). Die Entscheidung vom 2. Februar 1994 wurde - nach Gegenvorstellung des Klägers - durch Beschluß vom 15. März 1995 aufgehoben. Die neue Entscheidung ist i.W. unverändert und erhielt denselben Leitstz wie die Entscheidung vom 2. Februar 1994.
Für die Praxis: Aus der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung der Gesellschafter einer GbR als haftungsauslösendes Element folgt allerdings auch, daß derjenige, der in eine GbR eintritt, nicht für deren vorher begründeten Verbindlichkeiten haftet.
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