BFH - Urteil vom 21.07.1989
III R 89/85
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 280
BStBl II 1989, 906
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 21.07.1989 (III R 89/85) - DRsp Nr. 1996/10657

BFH, Urteil vom 21.07.1989 - Aktenzeichen III R 89/85

DRsp Nr. 1996/10657

»1. Ein Betriebsgebäude ist dann i. S. des § 4 b InvZulG 1975 fertiggestellt, wenn es in all seinen wesentlichen Teilen und entsprechend der ursprünglichen Planung dem Betrieb zur Verfügung steht. Danach ist ein als Lager geplanter Gebäudeteil selbst dann nicht fertiggestellt, wenn er zwar tatsächlich vom Steuerpflichtigen als Lager genutzt wird, entgegen der dem Bauantrag zugrunde liegenden Planung jedoch Innenputz, Estrich und teilweise die Türen noch fehlen. 2. Auch ein von der zuständigen Baubehörde über einen Gebäudeteil verhängtes Nutzungsverbot kann gegen die Fertigstellung i. S. von § 4 b InvZulG 1975 sprechen.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Auslieferungslager. Im Streitjahr 1976 begann sie mit dem Bau eines zweigeschossigen Gebäudes. Die im Erdgeschoß gelegenen Büroräume wurden noch im Jahr 1976 bezogen. Das Obergeschoß sollte nach der Baubeschreibung als Lager genutzt werden.