BFH - Urteil vom 21.07.1989
VI R 102/88
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 28
BStBl II 1989, 972
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 21.07.1989 (VI R 102/88) - DRsp Nr. 1996/10598

BFH, Urteil vom 21.07.1989 - Aktenzeichen VI R 102/88

DRsp Nr. 1996/10598

»Bei einem durch private Gründe veranlaßten Umzug sind die durch den Transport von Arbeitsmitteln entstehenden (anteiligen) Aufwendungen keine Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zog im Streitjahr 1982 aus seiner bisherigen Mietwohnung in ein -von ihm und seiner Ehefrau erworbenes-- Einfamilienhaus um. Der Umzug war nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) durch private Gründe veranlaßt. Ein Teil der Umzugskosten betraf den Transport der Einrichtung des in der bisherigen Wohnung zu beruflichen Zwecken genutzten Arbeitszimmers. Der Kläger stattete mit diesen Einrichtungsgegenständen wiederum ein zu beruflichen Zwecken genutztes Arbeitszimmer in dem Einfamilienhaus aus. In seiner Einkommensteuererklärung für 1982 machte er die auf diese Gegenstände anteilig entfallenden Umzugskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.