BFH - Urteil vom 21.07.1989
VI R 129/86
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 26
BStBl II 1989, 917
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 21.07.1989 (VI R 129/86) - DRsp Nr. 1996/10597

BFH, Urteil vom 21.07.1989 - Aktenzeichen VI R 129/86

DRsp Nr. 1996/10597

»Die berufliche Veranlassung von Umzugskosten ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Familie des Arbeitnehmers erst zehn Jahre später an dessen Beschäftigungsort umzieht.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer tätig. Seine Ehefrau -mit der er seit 1966 verheiratet ist- blieb zunächst mit den beiden (in den Jahren 1966 und 1980 geborenen) Kindern in der Türkei. Die wegen doppelter Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen wurden beim Kläger jeweils als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Im Streitjahr 1981 übersiedelte die Ehefrau des Klägers mit den beiden Kindern in die Bundesrepublik. Sie wohnen seither bei diesem in einer neu angemieteten Wohnung. Die Ehefrau nahm in der Bundesrepublik keine Erwerbstätigkeit auf.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 machte der Kläger die Umzugskosten in Höhe von 2.337 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.