GemV § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 9, 11; GewStG § 3 Nr. 6; KStG (a.F.) § 4 Abs. 1 Nr. 6; StAnpG §§ 17 bis 19;
Fundstellen:
BFHE 145, 40
BStBl II 1986, 92
Vorinstanzen:
FG München,
BFH - Urteil vom 21.08.1985 (I R 3/82) - DRsp Nr. 1996/10210
BFH, Urteil vom 21.08.1985 - Aktenzeichen I R 3/82
DRsp Nr. 1996/10210
»Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein, der auf den Gebieten der Heimatpflege und Heimatkunde (Erhaltung der Gebirgstracht, des Volksgesangs und des Volkstanzes sowie alter Sitten und Gebräuche) die Allgemeinheit fördert, sog. Waldfeste und übernimmt er dabei u. a. selbst die Bewirtung der Besucher, so unterhält er insoweit einen (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein steuerunschädlicher Geschäftsbetrieb (kulturelle oder gesellige Veranstaltung) ist in einem solchen Falle nicht gegeben. Ein bei den Veranstaltungen erzielter Überschuß der Einnahmen über die Unkosten unterliegt der Körperschaftsteuer.«
Normenkette:
GemV § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 9, 11; GewStG § 3 Nr. 6; KStG (a.F.) § 4 Abs. 1 Nr. 6; StAnpG §§ 17 bis 19;
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