BFH - Urteil vom 21.08.1985
I R 73/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 316
BStBl II 1986, 250
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.08.1985 (I R 73/82) - DRsp Nr. 1996/10275

BFH, Urteil vom 21.08.1985 - Aktenzeichen I R 73/82

DRsp Nr. 1996/10275

»Kann die Möglichkeit, daß der zwischen einem Vater und seinem erwachsenen Sohn abgeschlossene Vertrag nur dem Zweck nachträglicher Gewinnverlagerungen dient, nicht an Hand objektiv nach außen hin in Erscheinung tretender Umstände eindeutig ausgeschlossen werden, so sind an den Nachweis der betrieblichen Veranlassung strenge Anforderungen zu stellen. Gestaltung und Durchführung müssen dann dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. über das zwischen Fremden Übliche muß von vornherein Klarheit bestehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1972 - 1975 eine Dental-Feinmechanikerwerkstatt. Dort waren sein volljähriger Sohn, den das Finanzgericht (FG) dem Rechtsstreit beigeladen hat, und sechs weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Der Sohn (Beigeladener) bezog sein Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie die übrigen Arbeitnehmer auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Im Jahre 1971 beschloß der Kläger, die Leistungen des Beigeladenen mit einer besonderen Zuwendung zu belohnen. Unter dem 18. Dezember 1971 schrieb er ihm deshalb u.a.: