BFH - Urteil vom 21.08.1985
VI R 12/82
Normen:
EStG (1975) § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 556
BStBl II 1986, 64
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 21.08.1985 (VI R 12/82) - DRsp Nr. 1996/10195

BFH, Urteil vom 21.08.1985 - Aktenzeichen VI R 12/82

DRsp Nr. 1996/10195

»Arbeitslohn, der auf Dienstreisen in die DDR oder nach Berlin (Ost) entfällt, ist auch dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer täglich zu seiner Wohnung in Berlin (West) zurückkehrt und er solche Dienstreisen beinahe jeden Arbeitstag unternimmt.«

Normenkette:

EStG (1975) § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die klagenden Eheleute (Kläger und Revisionsbeklagte -Kläger-) hatten im Streitjahr 1976 ihren Wohnsitz in Berlin (West). Der Ehemann (Kläger) war bei einer dort ansässigen Firma als Vertriebsingenieur nichtselbständig tätig. Seine Bruttobezüge betrugen im Streitjahr 1975 142.082 DM. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unternahm der Kläger beinahe täglich Dienstreisen in die DDR oder nach Berlin (Ost), um dort Kunden seiner Arbeitgeberin mit dem Ziel aufzusuchen, deren Produkte, Systeme, Anlagen oder Dienstleistungen zu verkaufen. In den Betriebsräumen seiner Arbeitgeberin stand ihm ein Schreibtisch zur Verfügung. Zwecks Erledigung von büromäßigen Arbeiten hielt er sich dort etwa fünf Stunden in der Woche auf.