BFH - Urteil vom 21.08.1995
VI R 30/95
Normen:
EStG § 3 Nr. 30, Nr. 50 ;
Fundstellen:
BStBl II 1995, 906
DB 1996, 1114
DStZ 1996, 85
NJW 1996, 1166
NVwZ 1996, 829
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 21.08.1995 (VI R 30/95) - DRsp Nr. 1996/60

BFH, Urteil vom 21.08.1995 - Aktenzeichen VI R 30/95

DRsp Nr. 1996/60

»1. Musikinstrumente sind keine Werkzeuge i.S. des § 3 Nr. 30 EStG. 2. Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber i.S. des § 3 Nr. 50 EStG können auch in Höhe von mehr als 100 DM monatlich pauschal ersetzt werden, wenn sie regelmäßig wiederkehren und die pauschale Abgeltung im großen und ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Ist die Pauschalabgeltung überhöht oder ist anhand der vorgelegten oder angebotenen Beweismittel nicht aufklärbar, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen im großen und ganzen entspricht, so ist sie insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 30, Nr. 50 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadt, die ein Philharmonisches Orchester unterhält. In den Streitjahren 1990 und 1991 zahlte sie ohne Lohnsteuerabzug an die bei ihr angestellten Musiker für die Abnutzung musikereigener Instrumente ein pauschales Instrumentengeld gemäß § 12 Abs. 2 und 5 Satz 2 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) i.V.m. § 2 des Tarifvertrages über Instrumentengeld und Rohr-, Blatt- und Saitengeld.