BFH - Urteil vom 21.08.1995
VI R 47/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 357
BFHE 179, 37
BStBl II 1996, 10
DB 1996, 188
DStR 1996, 462
DStZ 1996, 211
NJW 1996, 2751
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.08.1995 (VI R 47/95) - DRsp Nr. 1996/3564

BFH, Urteil vom 21.08.1995 - Aktenzeichen VI R 47/95

DRsp Nr. 1996/3564

»Eine ohne besonderen Anlaß (wie z.B. Halten eines Vortrags) durchgeführte Reise einer Lehrerin nach England ist dann nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt, wenn neben einem Ausflug am Wochenende von insgesamt zehn Arbeitstagen ein Tag sowie drei Nachmittage mit der Verfolgung allgemeintouristischer Zwecke verbracht werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule u.a. für Englisch. Im Schulverwaltungsblatt wurden vom International Study Programmes zweiwöchige Englandkurse für deutsche Lehrer angeboten. Der Klägerin wurde für die Dauer des Kurses, der in Exeter stattfand, Dienstbefreiung unter Weiterzahlung der Dienstbezüge gewährt. Ein Zuschuß zu den Kosten wurde vom Dienstherrn nicht gezahlt. Die Teilnehmer an den Kursen wurden einzeln in Gastfamilien untergebracht. An den Kursen nahmen nur Lehrer teil.