Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Die Gesamtwohnfläche des Hauses betrug 100 qm. Der Kläger machte erstmals im Jahr 1986 Aufwendungen für ein 16 qm großes häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Von den gesamten Schuldzinsen von 4 200 DM berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) dementsprechend einen Anteil von 16 v.H. als Werbungskosten.
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