BFH - Urteil vom 21.08.1995
VI R 49/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2048
BFHE 178, 356
BStBl II 1995, 729
DB 1995, 2099
DStZ 1996, 121
NJW 1996, 280
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg (EFG 1995 745),

BFH - Urteil vom 21.08.1995 (VI R 49/95) - DRsp Nr. 1995/6311

BFH, Urteil vom 21.08.1995 - Aktenzeichen VI R 49/95

DRsp Nr. 1995/6311

»Wird in dem Einfamilienhaus eines Arbeitnehmers, in dem er ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, die Gesamtwohnfläche durch Erweiterungsbaumaßnahmen vergrößert, so ergibt sich für die anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Werbungskosten ein veränderter Aufteilungsmaßstab. Sind die Erweiterungsbaumaßnahmen mit Krediten finanziert worden, so sind die darauf entfallenden Schuldzinsen dem häuslichen Arbeitszimmer selbst dann anteilig zuzuordnen, wenn die Baumaßnahmen das häusliche Arbeitszimmer nicht unmittelbar betroffen haben.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Die Gesamtwohnfläche des Hauses betrug 100 qm. Der Kläger machte erstmals im Jahr 1986 Aufwendungen für ein 16 qm großes häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Von den gesamten Schuldzinsen von 4 200 DM berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) dementsprechend einen Anteil von 16 v.H. als Werbungskosten.