BFH - Urteil vom 21.09.1989
IV R 117/87
Normen:
EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 132
BFHE 158, 372
BStBl II 1990, 153

BFH - Urteil vom 21.09.1989 (IV R 117/87) - DRsp Nr. 1996/10677

BFH, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen IV R 117/87

DRsp Nr. 1996/10677

»Der Beruf der Zolldeklaranten ist weder dem des Rechtsanwalts noch dem des Steuerberaters ähnlich.«

Normenkette:

EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1982 als selbständiger Zolldeklarant tätig. Er begann seinen beruflichen Werdegang im Jahre 1965 als angestellter Kontrolleur einer Spedition im Hamburger Freihafen. Nach zwei Jahren nahm er eine Anstellung in einem Zollbüro an. Diese Stellung behielt er bis zu seiner Niederlassung im Oktober 1973. Während dieser Zeit besuchte er von der Handelskammer abgehaltene Zollseminare sowie die von der Zollverwaltung vorbereiteten Zollkurse. Einer Prüfung zum Zolldeklaranten bedurfte es ebensowenig wie einer besonderen Zulassung. Der Kläger meldete seinen Geschäftsbetrieb lediglich mit einer Gewerbeanmeldung beim zuständigen Bezirksamt an.

Der Kläger übt als Zolldeklarant im wesentlichen zwei Aufgaben aus: Zum einen berät er seine Auftraggeber in Fragen des Zollrechts, indem er z.B. prüft, welcher der verschiedenen Zollverkehre für den Kunden am günstigsten ist. Zum anderen bearbeitet er für seine Kunden Zollanträge, Zollanmeldungen und Einfuhranmeldungen. Dabei muß er die Waren tarifieren und den zutreffenden Zollwert angeben. In der Regel tritt er nicht als Antragsteller, sondern als Vertreter auf.