BFH - Urteil vom 21.09.1990
VI R 97/86
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2253
BB 1991, 672
BFHE 161, 557
BStBl II 1991, 262
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 21.09.1990 (VI R 97/86) - DRsp Nr. 1996/10836

BFH, Urteil vom 21.09.1990 - Aktenzeichen VI R 97/86

DRsp Nr. 1996/10836

»1. Der Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer kann (jedenfalls) nach Beendigung der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht mehr zurückgenommen werden. 2. Bei einer Geschäftsbank, die ihre Arbeitnehmer vertraglich zur Anzeige ihrer über das normale Maß hinausgehenden Verbindlichkeiten verpflichtet und zur weiteren Kontrolle der finanziellen Verhältnisse der Arbeitnehmer diese zur ausschließlichen Kontoführung bei ihr anregen will, kann die neben der Gebührenfreiheit für das Konto gewährte kostenlose Überlassung von ec-Karten und ec-Formularen im Wert von durchschnittlich 7,10 DM pro Arbeitnehmer und Jahr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Bank liegen und deshalb lohnsteuerfrei sein.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Bankinstitut, schließt mit ihren Arbeitnehmern sog. Einstellungsverträge ab, in denen es u.a. heißt:

"16.Verbindlichkeiten