BFH - Urteil vom 21.09.1995
IV R 96/94
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1996, 97
BFHE 179, 66
BStBl II 1996, 85
DB 1996, 257
DStR 1996, 100
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht (EFG 1995 209),

BFH - Urteil vom 21.09.1995 (IV R 96/94) - DRsp Nr. 1996/3571

BFH, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen IV R 96/94

DRsp Nr. 1996/3571

»Betreibt ein Viehhändler neben einer Großschlächterei in erheblichem Umfang auch eine Viehmast, ohne die für eine landwirtschaftliche Betätigung erforderliche Futtergrundlage zu haben, sind die aus der Tierhaltung resultierenden Verluste gemäß § 15 Abs. 4 EStG nicht ausgleichs- und nicht abzugsfähig.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, § 15 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Viehhandelsgeschäft und eine Großschlächterei. Zu deren besseren Auslastung läßt er in verschiedenen angemieteten Ställen Vieh mästen.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß der Kläger bei der Tierhaltung in den Streitjahren Verluste in Höhe von 14 342 DM (1986) und von 16 026 DM (1987) erzielt hatte. Er vertrat die Ansicht, daß die Verluste nach § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mit den übrigen Einkünften des Klägers verrechnet werden könnten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.