Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Viehhandelsgeschäft und eine Großschlächterei. Zu deren besseren Auslastung läßt er in verschiedenen angemieteten Ställen Vieh mästen.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß der Kläger bei der Tierhaltung in den Streitjahren Verluste in Höhe von 14 342 DM (1986) und von 16 026 DM (1987) erzielt hatte. Er vertrat die Ansicht, daß die Verluste nach § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mit den übrigen Einkünften des Klägers verrechnet werden könnten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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