BFH - Urteil vom 21.10.1988
VI R 18/86
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7;
Fundstellen:
BFHE 154, 310
BStBl II 1989, 356
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.10.1988 (VI R 18/86) - DRsp Nr. 1996/13285

BFH, Urteil vom 21.10.1988 - Aktenzeichen VI R 18/86

DRsp Nr. 1996/13285

»Ein neuer Flügel mit Anschaffungskosten von rd. 30 000 DM kann bei einer Dozentin an einem städtischen Konservatorium und Korrepetitorin für Examenskandidaten auf dem Gebiet der Musik ein Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sein.«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Dozentin an einem städtischen Konservatorium tätig. Sie kaufte am 26. November 1980 einen Steinway-Flügel zu einem Preis von 30.609 DM. Für einen Teil des Kaufpreises nahm sie ein Darlehen auf, für das sie im Streitjahr 1980.603,12 DM Zinsen gezahlt hat.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 1980 die Anschaffungskosten für den Flügel in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Außerdem beantragte sie, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es handelt sich um einen 42,5 qm großen im Erdgeschoß liegenden Raum, der mit einem Kamin, einem Bücherregal, einer Polstergarnitur, bestehend aus Sofa und zwei Sesseln, einem Cembalo, einem Schreibsekretär und dem vorgenannten Flügel ausgestattet ist. Von diesem Raum führen zwei Glastüren auf die Terrasse des Wohnhauses. Im Haus mit insgesamt 170 qm Wohnfläche befindet sich nach den Angaben der Klägerin im ersten Geschoß ein 25 qm großes Wohnzimmer.