BFH - Urteil vom 21.10.1994
VI R 12/94
Normen:
EStG § 52 Abs. 2j ; EStG (1987) § 3 Nr. 68 ; EStG (1994) § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 b ;
Fundstellen:
BB 1995, 1220
BFHE 176, 107
BStBl II 1995, 511
DB 1995, 121
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 21.10.1994 (VI R 12/94) - DRsp Nr. 1995/3236

BFH, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen VI R 12/94

DRsp Nr. 1995/3236

»Ein Zinszuschuß des Arbeitgebers i.S. des § 52 Abs. 2 j EStG in der für das Jahr 1989 gültigen Fassung i.V.m. § 3 Nr. 68 EStG 1987 liegt auch dann vor, wenn ohnehin geschuldeter steuerpflichtiger Arbeitslohn in einen Zinszuschuß umgewandelt wird.«

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 2j ; EStG (1987) § 3 Nr. 68 ; EStG (1994) § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 b ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch bestandskräftig gewordene Steuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 zur Einkommensteuer veranlagt. Durch eine Prüfungsmitteilung aufgrund einer beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführten Außenprüfung wurde dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) bekannt, daß in den beiden Streitjahren Arbeitslohn des Klägers in Höhe von jeweils 1 700 DM in steuerfreie Zinszuschüsse i.S. des § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 umgewandelt worden war. Das FA erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Zinszuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Es meinte, die Zinszuschüsse seien nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt würden.