BFH - Urteil vom 21.11.1989
IX R 327/87
Normen:
EStG § 34f;
Fundstellen:
BB 1990, 344
BB 1990, 476
BFHE 159, 77
BStBl II 1990, 215
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 21.11.1989 (IX R 327/87) - DRsp Nr. 1996/13364

BFH, Urteil vom 21.11.1989 - Aktenzeichen IX R 327/87

DRsp Nr. 1996/13364

»Die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG steht dem Steuerpflichtigen nicht für eine Eigentumswohnung zu, die eines seiner Kinder am Studienort nutzt.«

Normenkette:

EStG § 34f;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, leben in L in ihrem eigenen Wohnhaus. Sie haben fünf 1958 bis 1965 geborene, noch in Ausbildung stehende Kinder. Außerdem erhalten sie für ein in ihrem Haushalt lebendes Enkelkind Kindergeld. Die Kläger erwarben 1982 eine Eigentumswohnung in M, für die sie die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Die Eigentumswohnung wurde ab November 1982 von ihrer studierenden, 1958 geborenen Tochter T bewohnt. Die Kläger beantragten in ihren Einkommensteuererklärungen für 1982 und 1983 die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte -auch in den Einspruchsentscheidungen- diese Steuerermäßigung.