BFH - Urteil vom 21.11.1989
IX R 56/88
Normen:
EStG (1985) § 34f ;
Fundstellen:
BB 1990, 1115
BB 1990, 485
BFHE 159, 146
BStBl II 1990, 216
NJW 1990, 2277
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 21.11.1989 (IX R 56/88) - DRsp Nr. 1996/13380

BFH, Urteil vom 21.11.1989 - Aktenzeichen IX R 56/88

DRsp Nr. 1996/13380

»Für die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG können nur die Kinder berücksichtigt werden, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum den einkommensteuerrechtlichen Kindbegriff erfüllen.«

Normenkette:

EStG (1985) § 34f ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, sind Miteigentümer eines im Jahre 1983 angeschafften Zweifamilienhauses, in dem sie eine Wohnung bewohnen und für das sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen. Von ihren drei Kindern studierten die beiden 1960 und 1965 geborenen im Streitjahr 1985 auswärts; die 1962 geborene Tochter S hatte 1984 ihre Ausbildung beendet, eine Arbeit außerhalb des Wohnortes ihrer Eltern aufgenommen und war weggezogen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte den Klägern bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1985 die von ihnen für zwei Kinder beantragte Ermäßigung nach § 34f EStG nur für ein Kind. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.