I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, sind Miteigentümer eines im Jahre 1983 angeschafften Zweifamilienhauses, in dem sie eine Wohnung bewohnen und für das sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen. Von ihren drei Kindern studierten die beiden 1960 und 1965 geborenen im Streitjahr 1985 auswärts; die 1962 geborene Tochter S hatte 1984 ihre Ausbildung beendet, eine Arbeit außerhalb des Wohnortes ihrer Eltern aufgenommen und war weggezogen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte den Klägern bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1985 die von ihnen für zwei Kinder beantragte Ermäßigung nach § 34f EStG nur für ein Kind. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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