BFH - Urteil vom 21.11.2000
VII R 13/99
Normen:
MinöStGöStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b; MinöStDV § 17 Abs. 4 S. 1; MinöStV (1993) § 17 Abs. 11 ;
Fundstellen:
BB 2001, 510
BFH/NV 2001, 562
BFHE 193, 245
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 21.11.2000 (VII R 13/99) - DRsp Nr. 2001/4016

BFH, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen VII R 13/99

DRsp Nr. 2001/4016

»1. Das zur Herstellung der erforderlichen Prozesswärme bei der Ammoniaksynthesegaserzeugung in einem Primärreformer (Rohrreaktor) eingesetzte Erdgas wird verheizt und kann daher nicht steuerfrei verwendet werden. 2. § 17 Abs. 11 MinöStV regelt Fälle der Konkurrenz von begünstigtem und nicht begünstigtem Zweck hinsichtlich ein- und derselben Menge Mineralöl.«

Normenkette:

MinöStGöStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b; MinöStDV § 17 Abs. 4 S. 1; MinöStV (1993) § 17 Abs. 11 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein petrochemisches Unternehmen, betreibt auf ihrem Betriebsgelände eine Anlage zur Herstellung von Ammoniak, in der Erdgas sowohl als Rohstoff als auch zur Gewinnung von Prozesswärme für die Ammoniakherstellung verwendet wird. Die Klägerin besitzt eine Erlaubnis, Erdgas unversteuert zu beziehen und nach Maßgabe der jeweils gültigen Betriebserklärung zu gewerblichen Zwecken zu verwenden.