I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein petrochemisches Unternehmen, betreibt auf ihrem Betriebsgelände eine Anlage zur Herstellung von Ammoniak, in der Erdgas sowohl als Rohstoff als auch zur Gewinnung von Prozesswärme für die Ammoniakherstellung verwendet wird. Die Klägerin besitzt eine Erlaubnis, Erdgas unversteuert zu beziehen und nach Maßgabe der jeweils gültigen Betriebserklärung zu gewerblichen Zwecken zu verwenden.
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