BFH - Urteil vom 21.12.1990
VI R 10/86
Normen:
AO (1977) § 110 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1475
BB 1991, 969
BFHE 163, 400
BStBl II 1991, 437
NJW 1991, 1704
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 21.12.1990 (VI R 10/86) - DRsp Nr. 1996/10923

BFH, Urteil vom 21.12.1990 - Aktenzeichen VI R 10/86

DRsp Nr. 1996/10923

»Ein Steuerpflichtiger kann auf die bei der Post ausgehängte "Übersicht wichtiger Brieflaufzeiten" auch dann vertrauen, wenn diese Brieflaufzeiten bei früheren Briefsendungen in Einzelfällen überschritten worden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 110 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ für die Streitjahre 1977 und 1978 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Steuerbescheide, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lt. Postzustellungsurkunde (PZU) am 9. Dezember 1982 zugestellt worden sind. Mit Schreiben vom 8. Januar 1983 legte der Prozeßbevollmächtigte für die Klägerin gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Dieses am 9. Januar 1983, einem Sonntag, zur Post gegebene Einspruchsschreiben ging am 11. Januar 1983 beim FA ein. Nachdem das FA den Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Januar 1983 auf die Fristversäumnis hingewiesen hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug der Prozeßbevollmächtigte vor, bei üblicher Postlaufzeit hätte das am 9. Januar 1983 um 11.15 Uhr zur Post gegebene Einspruchsschreiben am 10. Januar 1983 und damit fristgerecht beim FA eingegangen sein müssen.

Das FA lehnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf die Einsprüche als unzulässig.