BFH - Urteil vom 21.12.2005
I R 64/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1389/03

BFH - Urteil vom 21.12.2005 (I R 64/05) - DRsp Nr. 2006/8844

BFH, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen I R 64/05

DRsp Nr. 2006/8844

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2001 Mitglied der evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wobei die Einkünfte der Klägerin 58 103 DM und die des Ehemannes 531 473 DM betrugen. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens der Eheleute von 566 465 DM und unter Berücksichtigung von Freibeträgen für zwei Kinder wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 5 880 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) und gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) verstoße.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Bescheid über evangelische Kirchensteuer 2001 vom 3. Januar 2003 aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Evangelische Kirchensteuerstelle --Beklagter--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.