FG Köln - Urteil vom 08.06.2005
11 K 1389/03
Normen:
KiStG NW § 4 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 5 ;

Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

FG Köln, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 11 K 1389/03

DRsp Nr. 2005/12422

Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

Es besteht kein verfassungswidriges Erhebungsdefizit wegen der Nichterhebung des besonderen Kirchgeldes bei nicht veranlagungspflichtigen Ehegatten.

Normenkette:

KiStG NW § 4 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgemäßheit des besonderen Kirchgeldes.

Die Klägerin gehörte im Streitjahr (2001) der evangelischen Kirche an. Sie wurde mit dem ihrem Ehemann, der keiner Kirche angehörte (sog. glaubensverschiedene Ehe), zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog im Streitjahr Einkünfte i.H.v. 58.103 DM, ihr Ehemann i.H.v. 531.473 DM. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen betrug 566.465 DM.

Mit Bescheid vom ... über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer setzte das Finanzamt ... für die Klägerin besonderes Kirchgeld i.H.v. 5.880 DM fest. Aus den Berechnungen des Steuerbescheides ist zu entnehmen, dass es sich dabei um besonderes Kirchgeld handelt, das zum Ansatz kam, da die auf die Klägerin entfallende Zuschlags-Kirchensteuer i.H.v. 9 % der auf die Einkünfte der Klägerin entfallenden Einkommensteuer mit 1.033,56 DM niedriger war. Zur Berechnung des besonderen Kirchgeldes zog das Finanzamt das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute nach Abzug von 2 Kinderfreibeträgen i.H.v. 559.553 DM heran.