I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1973 bis 1975 den Handel mit bestimmten Maschinen. Er ermittelte den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei den Betriebsausgaben zog er auch Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden ab. Von diesen Aufwendungen erfaßte er die auf Geschäftsreisen entstandenen -anders als die am Betriebssitz angefallenen- während des Geschäftsjahres nicht auf dem dafür eingerichteten Sachkonto (Konto-Nr. 541). Er verbuchte insoweit lediglich allgemeine Reisekostenvorschüsse (auf dem Konto-Nr. 163).
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