BFH - Urteil vom 22.01.1988
III R 171/82
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 1 (AO 1977) § 146 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 (Abs. 7 n.F.) ;
Fundstellen:
BFHE 152, 342
BStBl II 1988, 535
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 22.01.1988 (III R 171/82) - DRsp Nr. 1996/12902

BFH, Urteil vom 22.01.1988 - Aktenzeichen III R 171/82

DRsp Nr. 1996/12902

»Bewirtungsaufwendungen i. S. des § 4 Abs. S Nr. 2 EStG müssen auch zeitnah aufgezeichnet werden. Eine erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommene Verbuchung genügt diesem Erfordernis jedenfalls nicht. Ebensowenig kann eine geordnete Sammlung von Belegen - nach den Grundsätzen der sog. Offene-Posten-Buchhaltung - die erforderliche (zeitnahe} Aufzeichnung ersetzen, wenn die Aufwendungen erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres summenmäßig erfaßt werden.«

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 1 (AO 1977) § 146 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 (Abs. 7 n.F.) ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1973 bis 1975 den Handel mit bestimmten Maschinen. Er ermittelte den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei den Betriebsausgaben zog er auch Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden ab. Von diesen Aufwendungen erfaßte er die auf Geschäftsreisen entstandenen -anders als die am Betriebssitz angefallenen- während des Geschäftsjahres nicht auf dem dafür eingerichteten Sachkonto (Konto-Nr. 541). Er verbuchte insoweit lediglich allgemeine Reisekostenvorschüsse (auf dem Konto-Nr. 163).