BFH - Urteil vom 22.01.1988
VI R 135/84
Normen:
EStG (1969) §§ 8, 19, 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; LStDV (1968) § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 461
BStBl II 1988, 525
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 22.01.1988 (VI R 135/84) - DRsp Nr. 1996/12926

BFH, Urteil vom 22.01.1988 - Aktenzeichen VI R 135/84

DRsp Nr. 1996/12926

»1. Überläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lebenslänglich die unentgeltliche Nutzung eines Einfamilienhauses im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Dienstverhältnis, so fließt dem Arbeitnehmer aufgrund dieses obligatorischen Wohnrechts monatlich ein geldwerter Vorteil i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV in Höhe der ersparten ortsüblichen Miete zu. 2. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Übertragung des betroffenen Grundstückes an den Arbeitnehmer zu einem wegen des Wohnrechts geminderten Kaufpreis, so fließt hiermit der zu diesem Zeitpunkt bestehende Kapitalwert des obligatorischen Wohnrechts dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu. 3. Erfolgt eine solche Vereinbarung im Zusammenhang mit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses, so kann in diesem Zufluß eine steuerbegünstigte Entschädigung i. S. des § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2, § 24 Nr. 1 lit. a EStG liegen.«

Normenkette:

EStG (1969) §§ 8, 19, 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; LStDV (1968) § 2 ;

Gründe: