I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) nahm die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Steuerbescheid vom 15. Oktober 1973 auf Zahlung von Mineralölsteuer in der Gesamthöhe von 108.802,70 DM mit der Begründung in Anspruch, sie habe in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 14. Juni 1972 als Verteiler Heizöl bestimmungswidrig verwendet, so daß die bedingte Steuerschuld für das Heizöl nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) a.F. in ihrer Person unbedingt geworden sei. Der Einspruch führte zur Herabsetzung der Mineralölsteuer in der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1978 auf 55.753,50 DM.
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