I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Transportunternehmen, bestellte bei der Firma H, einer Vertretung der Daimler-Benz-AG, einen LKW Mercedes-Benz. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 94.714 DM. Die Firma H wurde bei Abschluß des Kaufvertrages nicht als selbständige Händlerin, sondern als Vermittlerin des Herstellers tätig. Sie verkaufte das Fahrzeug daher nicht auf eigene Rechnung, sondern im Namen der Daimler-Benz-AG und erhielt von ihr eine Vermittlungsprovision. Von dieser Vermittlungsprovision schrieb sie der Klägerin einen Sondernachlaß auf den Kaufpreis gut.
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