BFH - Urteil vom 22.04.1988
III R 54/83
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 54
BStBl II 1988, 901
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 22.04.1988 (III R 54/83) - DRsp Nr. 1996/13092

BFH, Urteil vom 22.04.1988 - Aktenzeichen III R 54/83

DRsp Nr. 1996/13092

»Der Preisnachlaß auf ein Kraftfahrzeug, der nicht von dem Verkäufer (Hersteller), sondern von dem Autohändler (Agent) aus dessen Provision gewahrt wird, mindert ebenso wie ein vom Verkäufer gewahrter Rabatt die Anschaffungskosten.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Transportunternehmen, bestellte bei der Firma H, einer Vertretung der Daimler-Benz-AG, einen LKW Mercedes-Benz. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 94.714 DM. Die Firma H wurde bei Abschluß des Kaufvertrages nicht als selbständige Händlerin, sondern als Vermittlerin des Herstellers tätig. Sie verkaufte das Fahrzeug daher nicht auf eigene Rechnung, sondern im Namen der Daimler-Benz-AG und erhielt von ihr eine Vermittlungsprovision. Von dieser Vermittlungsprovision schrieb sie der Klägerin einen Sondernachlaß auf den Kaufpreis gut.

nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975. Dabei legte sie zunächst die um die Gutschrift gekürzten Anschaffungskosten zugrunde. Im Einspruchsverfahren erhöhte sie jedoch diesen Betrag auf den vollen Kaufpreis. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ den Sondernachlaß bei der Festsetzung der Investitionszulage außer Betracht. Der Einspruch blieb erfolglos.