BFH - Urteil vom 22.05.1990
VIII R 41/87
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 2015
BFHE 161, 456
BStBl II 1990, 456
BStBl II 1990, 965
GmbHR 1991, 127
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 22.05.1990 (VIII R 41/87) - DRsp Nr. 1996/10809

BFH, Urteil vom 22.05.1990 - Aktenzeichen VIII R 41/87

DRsp Nr. 1996/10809

»Der zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel bezieht sich grundsätzlich auf den Handelsbilanzgewinn. Weicht dieser vom Steuerbilanzgewinn deshalb ab, weil er durch die Auflösung von Bilanzierungshilfen geringer ist als der Steuerbilanzgewinn, müssen bei Anwendung des Gewinnverteilungsschlüssels auf den Steuerbilanzgewinn Korrekturen hinsichtlich der Gesellschafter angebracht werden, die bei der Bildung der Bilanzierungshilfe an dem Unternehmen noch nicht beteiligt waren.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1976 gegründete GmbH. Gesellschafter sind die Beigeladenen. Im ersten Wirtschaftsjahr der Klägerin entstand durch Gründungs- und Anlaufaufwendungen ein Verlust von rd. 50.000 DM. Die Klägerin aktivierte diesen Verlust zulässigerweise in ihrer Handelsbilanz. Der Aktivposten sollte innerhalb von fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden.