BFH - Urteil vom 22.06.1995
III R 6/90
Normen:
DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 S. 1, 2, Art. 5 Abs. 3 lit. e; InvZulG (1982) § 4 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 287
BStBl II 1995, 843
DB 1995, 2300
DStR 1996, 258
DStZ 1996, 152
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 22.06.1995 (III R 6/90) - DRsp Nr. 1996/21

BFH, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen III R 6/90

DRsp Nr. 1996/21

»Für die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter kann Forschungs- oder Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1982 auch dann zu gewähren sein, wenn die Versuchsanlage im Ausland (hier in der Schweiz) betrieben wird. Voraussetzung ist nur, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehören.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 S. 1, 2, Art. 5 Abs. 3 lit. e; InvZulG (1982) § 4 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist zum 1. Januar 1984 aufgrund einer Betriebsaufspaltung aus der A-KG hervorgegangen. Sie verpachtete fortan die bei ihr verbliebenen Grundstücke und beweglichen Wirtschaftsgüter der (früheren) A-KG an die B-KG, die das Unternehmen der A-KG weiterbetrieb.

Die A-KG begann im Jahre 1982 mit der Herstellung einer Versuchsanlage zur Erprobung einer neuen Verfahrenstechnik für ... an einem gemieteten Standort in der Schweiz. Die für die Anlage benötigten beweglichen Wirtschaftsgüter wies sie und später die Klägerin als Teil des inländischen Betriebsvermögens aus. Für die Versuchsanlage bewilligte der Bundesminister für Forschung und Technologie mit Bescheid vom 29. Oktober 1982 eine Zuwendung von 50 v.H. der Selbstkosten, höchstens... DM.