BFH - Urteil vom 22.07.1988 (III R 175/86) - DRsp Nr. 1996/13107
BFH, Urteil vom 22.07.1988 - Aktenzeichen III R 175/86
DRsp Nr. 1996/13107
»1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG, daß Zahlungen aufgrund einer Leibrente bei den gemäß § 33a Abs. 1 S. 3 EStG anrechenbaren anderen Einkünften und Bezügen ohne Abzug des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2EStG) anzusetzen sind.2. Die Begrenzung der Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen auf 3 600 DM in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG und die Bemessung der Anrechnungsfreigrenze auf 4 200 DM in § 33a Abs. 1 S. 3 EStG begegnen für den Veranlagungszeitraum 1981 nicht verfassungsrechtlichen Bedenken.3. Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Altenhilfe gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 3BSHG (hier: sog. Telefonhilfe) und der Mehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1BSHG gehören nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 S. 3 EStG anrechenbaren anderen Bezügen der Unterhaltsempfänger (Anschluß an das BFH-Urteil vom 22.7.1988 III R 253/83, BFHE 154, 111).«