BFH - Urteil vom 22.07.1988
III R 44/84
Normen:
EStG (bis 1986) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 301
BStBl II 1988, 903
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 22.07.1988 (III R 44/84) - DRsp Nr. 1996/13151

BFH, Urteil vom 22.07.1988 - Aktenzeichen III R 44/84

DRsp Nr. 1996/13151

»Für das eigengenutzte Wohnhaus eines Landwirts (einschließlich Schwimmbad) wird eine Investitionszulage in der Form der Beschäftigungszulage nicht gewährt, auch wenn das Wohnhaus zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört.«

Normenkette:

EStG (bis 1986) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist buchführender Gärtnermeister. Er bewirtschaftet seinen Betrieb mit seiner Ehefrau, seinem Sohn und dessen Ehefrau. Er errichtete im Jahre 1973 auf seinem Betriebsgrundstück ein Schwimmbecken, welches im Wirtschaftsjahr 1975/76 mit einer Halle überdacht wurde. Die Herstellungskosten der Schwimmhalle betrugen 58.429,39 DM. Das Schwimmbad wird auch von den Betriebsangehörigen -in den Jahren 1975 und 1976 waren es ein bis zwei Gehilfen und zwei Frauen als Aushilfskräfte- genutzt. Bei der steuerlichen Gewinnermittlung und bei der Einheitsbewertung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) Schwimmbecken und Halle als landwirtschaftliches Betriebsvermögen.