I. Für die Klägerin und Revisionsklägerin -Klägerin-, eine kassenärztliche Vereinigung, war vom 16. April 1981 bis 20. Februar 1984 ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen, für dessen Halten der Beklagte und Revisionsbeklagte -das Finanzamt (FA)- Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt hatte. Unter dem 1. November 1983 beantragte die Klägerin bei dem FA Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß §
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