I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die durch Vertrag vom 28. Mai 1975 errichtet wurde und sich heute in Liquidation befindet. In den Streitjahren 1975 bis 1978 war persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin die A-GmbH mit Sitz in München. Nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin war deren persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, "weitere Kommanditisten und Kommanditeinlagen, Gesellschafterdarlehen bis zu einem Betrag aufzunehmen, der dem Gegenwert von US-Dollar 6 Millionen entspricht, mit der Maßgabe, daß Kommanditeinlage und Gesellschafterdarlehen stets im Verhältnis 20 : 80 stehen müssen". Auf die Kommanditeinlage und das Gesellschafterdarlehen war jeweils ein Aufgeld von 5 v.H. zu leisten (§ 7 Abs. 2 Buchst.d des Gesellschaftsvertrages).
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