I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der H.B. die vor dem Jahr 1971 (Streitjahr) zeitweilig als B. firmierte. B. erwarb mit Wirkung zum 1. Oktober 1970 von der H. einen Produktionsbetrieb mit Grundstücken, Vertriebseinrichtungen, Material- und Warenbeständen und vermieteten Anlagen. Er war -dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig-- ein Teilbetrieb i.S. des §
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