BFH - Urteil vom 22.08.1990
I R 178/86
Normen:
GewStG (1968) § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 57
BB 1991, 604
BFHE 162, 361
BStBl II 1991, 469

BFH - Urteil vom 22.08.1990 (I R 178/86) - DRsp Nr. 1996/11784

BFH, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen I R 178/86

DRsp Nr. 1996/11784

»1. Eine Schuld hängt wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) zusammen und ist deshalb in der Regel ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit Dauerschuld, wenn ihre Entstehung durch den Erwerbsvorgang veranlaßt ist. 2. Eine mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) wirtschaftlich zusammenhängende Schuld ist nicht nur insoweit Dauerschuld, als ihre Entstehung durch den Erwerb des vorhandenen Anlagevermögens des Betriebs (Teilbetriebs) veranlaßt ist. 3. Eine Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs eines Betriebs (Teilbetriebs) wird nicht allein dadurch zur Dauerschuld, daß der Betrieb (Teilbetrieb) veräußert und die Verbindlichkeit vom Erwerber in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wird.«

Normenkette:

GewStG (1968) § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der H.B. die vor dem Jahr 1971 (Streitjahr) zeitweilig als B. firmierte. B. erwarb mit Wirkung zum 1. Oktober 1970 von der H. einen Produktionsbetrieb mit Grundstücken, Vertriebseinrichtungen, Material- und Warenbeständen und vermieteten Anlagen. Er war -dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig-- ein Teilbetrieb i.S. des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Der Kaufpreis des Teilbetriebs betrug einschließlich Umsatzsteuer ( = 11.546.837 DM) rd. 116.518.083 DM.