I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist von der Gemeinde X (Gemeinde) gegründet. Sie errichtete für die Gemeinde Kur- und Freizeiteinrichtungen. Die Bewirtschaftung dieser -als öffentlicher Teil bezeichneten- Einrichtungen ist der Y-KG (KG) übertragen. Die Klägerin erhält eine Nutzungsentschädigung in Höhe der effektiven Ausgaben. Die Herstellungskosten für den öffentlichen Teil betrugen: für Gebäude und Außenanlagen ca. 25,5 Mio DM, für Betriebsvorrichtungen ca. 11,4 Mio DM und für das Inventar ca. 2 Mio DM. Die als Betriebsvorrichtungen bilanzierten Wirtschaftsgüter sind im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte für Grundstücke als Betriebsvorrichtungen behandelt worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß §
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
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