BFH - Urteil vom 22.08.1990
I R 66/88
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 335
BFHE 162, 437
BStBl II 1991, 249
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 22.08.1990 (I R 66/88) - DRsp Nr. 1996/11806

BFH, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen I R 66/88

DRsp Nr. 1996/11806

»Eine die Ausschließlichkeit der Grundstücksverwaltungstätigkeit i. S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG beeinträchtigende Maßnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn die Herstellungskosten der überlassenen Betriebsvorrichtungen mehr als 44 v. H. der Herstellungskosten der überlassenen Gebäude betragen.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist von der Gemeinde X (Gemeinde) gegründet. Sie errichtete für die Gemeinde Kur- und Freizeiteinrichtungen. Die Bewirtschaftung dieser -als öffentlicher Teil bezeichneten- Einrichtungen ist der Y-KG (KG) übertragen. Die Klägerin erhält eine Nutzungsentschädigung in Höhe der effektiven Ausgaben. Die Herstellungskosten für den öffentlichen Teil betrugen: für Gebäude und Außenanlagen ca. 25,5 Mio DM, für Betriebsvorrichtungen ca. 11,4 Mio DM und für das Inventar ca. 2 Mio DM. Die als Betriebsvorrichtungen bilanzierten Wirtschaftsgüter sind im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte für Grundstücke als Betriebsvorrichtungen behandelt worden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1978.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.