I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, vermietete sämtliche von ihr hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsgüter an die X-KG (KG). Ab 1. Januar 1984 bestand mit der KG ein Immobilien-Leasing- Vertrag. Gleichzeitig wurden sämtliche Inventargegenstände an die KG veräußert. Der Leasing-Vertrag hatte eine Laufzeit von 20 Jahren und räumte dem Leasing-Nehmer eine Mietverlängerungsoption von zweimal fünf Jahren ein.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von null DM den Gewerbesteuermeßbetrag auf 23.804 DM fest.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegten Klage macht die Klägerin geltend, daß sie aufgrund der Vertragsgestaltung ab 1. Januar 1985 auf die Dauer von mindestens 29 Jahren rechtlich und betriebswirtschaftlich keinen Gewinn und Verlust erwirtschafte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
Mit der Revision rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung des §
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