BFH - Urteil vom 22.08.1990
I R 67/88
Normen:
GewStG §§ 2, 7 ;
Fundstellen:
BB 1991, 335
BB 1991, 675
BFHE 162, 439
BStBl II 1991, 250
GmbHR 1991, 176
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 22.08.1990 (I R 67/88) - DRsp Nr. 1996/11807

BFH, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen I R 67/88

DRsp Nr. 1996/11807

»Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt i. S. des Gewerbesteuerrechts auch dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt.«

Normenkette:

GewStG §§ 2, 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, vermietete sämtliche von ihr hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsgüter an die X-KG (KG). Ab 1. Januar 1984 bestand mit der KG ein Immobilien-Leasing- Vertrag. Gleichzeitig wurden sämtliche Inventargegenstände an die KG veräußert. Der Leasing-Vertrag hatte eine Laufzeit von 20 Jahren und räumte dem Leasing-Nehmer eine Mietverlängerungsoption von zweimal fünf Jahren ein.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von null DM den Gewerbesteuermeßbetrag auf 23.804 DM fest.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegten Klage macht die Klägerin geltend, daß sie aufgrund der Vertragsgestaltung ab 1. Januar 1985 auf die Dauer von mindestens 29 Jahren rechtlich und betriebswirtschaftlich keinen Gewinn und Verlust erwirtschafte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 7 und 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).