BFH - Urteil vom 22.08.1990 (I R 69/89) - DRsp Nr. 1996/11764
BFH, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen I R 69/89
DRsp Nr. 1996/11764
»1. Der Gläubigerbegriff i.S. des § 44c Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG dient dazu, den Schuldner der Kapitalertragsteuer zu umschreiben. Er ist in einem steuerrechtlichen und nicht in einem zivilrechtlichen Sinne zu verstehen.2. Bestellt ein typisch stiller Gesellschafter unentgeltlich einen Nießbrauch an seiner typischen stillen Beteiligung, so sind die Einnahmen aus der Beteiligung an dem Handelsgewerbe (§§ 230 ff. HGB n.F.) einkommensteuerrechtlich weiterhin dem stillen Gesellschafter zuzurechnen; dieser "erzielt" die Einkünfte aus der stillen Beteiligung (§ 2 Abs. 1EStG).3. Der stille Gesellschafter ist in diesem Fall Gläubiger der Kapitalerträge i.S. des § 44 Abs. 1 S. 1 EStG.«